Planungsprozess

Die Planungen zur B49n erfolgen in vier Planungsstufen.

Planungsablauf B49, detailliert in farbig markierten Textfeldern dargestellt
Planungsablauf
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Die erste Planungsphase „Vorplanung“ wurde im November 2021 mit Festlegung auf eine VorzugsvarianteÖffnet sich in einem neuen Fenster abgeschlossen. Es galt, die insgesamt beste und verkehrssicherste Lösung in der verkehrlichen und städtebaulichen Wirkung, der Wirtschaftlichkeit sowie den Belangen für Mensch und Natur zu finden. Neben einer dauerhaften Verlegung der B 49 (Umfahrung Dalheim im Tunnel mit Anschluss an die A 480 und die A 45) wurde dabei u.a. auch der verbreiterte Ersatz der B 49 im Bestandskorridor untersucht.

Die Grafik zeigt, welche Kriterien in die Abwägung bei der Variantenauswahl einfließen.
Abwägungskriterien bei der Variantenauswahl
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Die Umfahrung Dalheim im Tunnel wird im Rahmen der Entwurfsplanung detaillierter untersucht und zum Vorentwurf ausgearbeitet. Alle relevanten technischen Details der Straßenanlagen werden genauer dargestellt; Bauwerksvorplanungen und Abbruchplanungen erfolgen. Außerdem müssen die Einhaltung der umwelt- und naturschutzfachlichen Vorgaben dargestellt sowie die Kosten in einer vorgegebenen Struktur ermittelt werden. Am Ende dieser Planungsstufe liegen für das Gesamtprojekt Entwurfsunterlagen vor, mit denen das Bundesverkehrsministerium die haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfungen vornehmen kann mit dem Ziel, die Planung zu genehmigen.

Im Zuge der Genehmigungsplanung wird in der dritten Planungsstufe der Vorentwurf weiterentwickelt und ein Feststellungsentwurf ausgearbeitet. In diesem werden u.a. Art und Umfang der verschiedenen Betroffenheiten durch das Projekt im Detail erhoben und dargestellt.

Im anschließenden Planfeststellungsverfahren übersendet Hessen Mobil den Feststellungsentwurf an das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Anhörungsbehörde. Auf deren Veranlassung werden die Planunterlagen in den Kommunen, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, zur Einsichtnahme ausgelegt. Außerdem fordert die Anhörungsbehörde die beteiligten Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Einwendungen und Stellungnahmen können in einem Erörterungstermin besprochen werden, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Die Anhörungsbehörde übermittelt daraufhin sämtliche Unterlagen an die zuständige Planfeststellungsbehörde im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW). Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans.

Sobald der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar (= rechtskräftig) ist, kann mit der Ausführungsplanung die letzte Planungsstufe begonnen werden. Die Ausführungsplanung und weitere Planungen, wie z.B. Bauwerksplanungen, stellen die Grundlage für die öffentliche Ausschreibung und damit den Baubeginn des Großprojektes dar.

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